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Einen großen Anteil an den Versteigerungsobjekten nehmen Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser ein. Die Gutachtenerstellung dafür kann i.d.R. jeder normal ausgebildete Grundstückssachverständige leisten.
Doch beherrscht Ihr Gutachter rechtssicher bspw. die besonderen Bewertungsverfahren für Erbbaurechte und Erbbaurechtsgrundstücke?
Kann er Ihnen beantworten, warum es in der Zwangsversteigerung erforderlich ist, den erbbauzinsfreien Verkehrswert zu ermitteln?
Kennt er den Unterschied zwischen Wertminderung durch das Recht (bspw. zur Ermittlung des Zuzahlungsbetrages gem. § 52 Abs. 1 ZVG für ggf. bestehen bleibende Rechte) und dem Wert des Rechts (gem. § 92 Abs. 1 ZVG bezüglich des Anspruchs auf Zahlung einer Geldrente aus dem Deckungskapital bei Wegfall der Rechts)?
Wir haben häufig festgestellt: Leider, NEIN.
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